Förderung verantwortungsbewusster Elektromobilität für alle:
Mit dem Ziel, die Elektromobilität für alle zugänglich zu machen, erhalten Sie seit dem 24.02.2020 beim Kauf eines emissionsfreien Elektrofahrzeuges und Plug-In-Hybrids eine staatliche Förderung auf Neuwagen oder junge Gebrauchtwagen.
Umsteigen lohnt sich gleich doppelt:
Die staatliche Umweltprämie wird zur Innovationsprämie 2020 und beschert Käufern von Elektro- und Plug-In-Hybrid Fahrzeugen attraktive Kaufprämien.
Was die neue Innovationsprämie für den heutigen Autokäufer bedeutet.
Mit dem jüngst verabschiedeten Konjunkturpaket fördert der Bund ab dem 01. Juli 2020 vorrangig den weiteren Ausbau der Elektromobilität in Deutschland. Um dies weiterhin attraktiv für den Interessenten und Käufer von Elektrofahrzeugen zu forcieren, wird aus der bestehenden Umweltprämie die sogenannte „Innovationsprämie“ für elektrische oder Plug-In-Hybrid Fahrzeuge. Bei der Innovationsprämie handelt es sich um den weiterentwickelten Umweltbonus. Dieser fördert Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge und besteht aus einer finanziellen Kaufprämie von Bund und Hersteller. Der Bund verdoppelt den bisherigen Anteil der „Umweltprämie“ bis zum 31.12.2021.
Die staatliche Förderung wird bis zu einem maximalen Netto-Listenpreis des Basisfahrzeugs von 65.000 EUR gewährt. Überschreitet der Netto-Listenpreis des Basisfahrzeugs diesen Betrag, gibt es keine Förderung. Der Herstelleranteil wird netto berechnet und als Nachlass vom Fahrzeuggesamtpreis abgezogen.
Die Förderung wird unterschieden:
Vollelektrische Fahrzeuge: 6.000 EUR für ein Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von < 40.000 EUR und 5.000 EUR bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von > 40.000 EUR bis 65.000 EUR.
Plug-In-Hybrid Fahrzeuge: 4.500 EUR bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von unter 40.000 EUR und 3.750 EUR bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von über 40.000 EUR bis 65.000 EUR.
Verdoppelung des bisherigen Umweltbonus (Bundesanteil)
Mit der neu beschlossenen Innovationsprämie verdoppelt der Bund seinen Förderanteil für Elektro- und Hybrid Fahrzeuge. Der bisherige Förderanteil des Herstellers bleibt von der Innovationsprämie unberührt. Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für ein reines Basisfahrzeug von über 65.000 € werden nicht gefördert.
Gegenstand der Förderung: Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß §2 des Elektromobilitätsgesetzes. Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden, welche unter www.bafa.de eingesehen werden kann. Der Umweltbonus wird zur Hälfte durch die Automobilhersteller (Eigenanteil) und zur Hälfte durch den Bundeszuschuss (Bundesanteil) gewährt.
Art und Höhe der Förderung: Der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus ist meist bereits im Kauf-/Leasingvertrag berücksichtigt. Grundlage für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus ist der BAFA Listenpreis. Bei dem BAFA Listenpreis handelt es sich um den niedrigsten Netto-Listenpreis des Basismodells innerhalb des Euroraums zur Markteinführung.
Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Ausführliche Informationen über förderfähige Elektrofahrzeuge und die Förderhöhe erhalten Sie unter www.bafa.de. Die oben aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsverbindlichkeit und Beratungsleistung dar. (Quelle: www.bafa.de).